Page 8 - Sicherheitsratgeber
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ALARMANLAGENFÖRDERUNG


          SCHUTZ und SICHERHEIT

          Alarmanlage? Aber sicher! Förderungen durch die Wohnbauabteilung
          des Landes Oberösterreich
          „Es ist ja ganz klar, dass man seine Familie, sich selbst natürlich auch und sein Eigentum
          vor ungebetenen Gästen bestmöglich schützen will”, sagt Oberösterreichs Wohnbau-
          Landesrat LH-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner und setzt mit der Förderung Akzente.

          Wichtige Hinweise:
          -  Die Wohnung oder das Haus muss zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses
             (Hauptwohnsitz) regelmäßig verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner
             schaften müssen denselben Hauptwohnsitz haben. (Gefördert werden grundsätzlich
             jene Personen, die im Grundbuch angeführt sind oder zur Miete wohnen).
          -  Das ausführende befugte Unternehmen (mit gewerberechtliche Befugnis), welches die
             Alarmanlage eingebaut hat, hat den fachgerechtenEinbau und die Einhaltung der
             ÖNORM mittels eines Installations-Attestes zu bestätigen.
             Anlagen zur Videoüberwachung werden nicht gefördert.
          -  Es werden 30 Prozent der förderbaren Kosten, maximal 1.000 Euro in Form eines
             Direktzuschusses gefördert.
          -  Ihr Jahreseinkommen (dazu gezählt wird auch das Einkommen eines im gemeinsamen
             Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners)
             darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
               39.000 Euro bei einer Person
               65.000 Euro bei zwei Personen
               +6.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt ohne Einkommen oder
               +7.000 Euro für jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund
                     erheblicher Behinderung und daher erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
               +6.000 Euro bei Alimentationszahlungen pro Kind oder
               +7.000 Euro bei Alimentationszahlungen pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe
                     aufgrund erheblicher Behinderung
          Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften abzüglich der Werbungs-
          kosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 Einkommensteuerge-
          setz 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kin-
          der, gesetzlich geregelte Waisenrenten, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum
          Einkommen; Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld zählen zum Einkommen.Grundsätzlich
          reicht der Einkommensnachweis des vorangegangenen Kalenderjahres aus. Bei Bedarf kann
          das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre zum Erreichen der Einkommensgrenzen
          herangezogen werden.
          Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
          Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung
          Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Telefon: (+43 732) 77 20-141 43
          Das dazu erforderliche Formular SGD-Wo/E-23 sowie den Link zur
          Online-Beantragung finden Sie auf der Homepage: www.land-oberoesterreich.gv.at
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